Binnengrenzkontrollen bis 15. Mai verlängert

 Corona-Lage erfordert weiterhin Unterbrechung der Infektionsketten

Bundesinnenminister Seehofer hat entschieden, die an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Dänemark, Italien und Spanien vorübergehend wieder eingeführten Grenzkontrollen mit Wirkung zum 5. Mai 2020 zunächst bis einschließlich zum 15. Mai 2020 zu verlängern.

 So sollen die Infektionsgefahren durch das Corona-Virus weiter erfolgreich eingedämmt werden, indem Infektionsketten unterbrochen werden.

Ein entsprechendes Notifizierungsschreiben wurde unter anderem an die Europäische Kommission und die Innenminister der EU-Staaten versendet.

Die Anordnung der Fortsetzung dieser temporären Binnengrenzkontrollen erfolgt auf Grundlage von Art. 28 des Schengener Grenzkodexes. Sie ist angesichts der weiterhin bestehenden fragilen Lage der Ausbreitung des Coronavirus und einer Vielzahl zu berücksichtigender und dynamischer

 Faktoren erforderlich. Bei der Entscheidung wurden etwa die Lageentwicklung berücksichtigt, aber auch die weiter geltenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens und sozialer Kontakte in Deutschland und in unseren Anrainerstaaten.

 Zahlreiche andere Schengen-Mitgliedstaaten bzw. Schengen-assoziierte Staaten (u. a. Dänemark, Polen, Tschechische Republik, Österreich, Schweiz, Frankreich, Belgien) haben anlässlich der Ausbreitung des Coronavirus ebenfalls temporäre Binnengrenzkontrollen mit Einreisebeschränkungen vorübergehend wiedereingeführt und diese teilweise bereits verlängert.

Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleiben gewährleistet. Grenzüberschreitendes Reisen ist bei Vorliegen eines triftigen Grundes nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls grundsätzlich zulässig.

Hierunter fallen u. a. ärztliche Behandlungen, Todesfälle im engsten Familienkreis, Einreise zum Ehepartner und eingetragenen Lebenspartner.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist bei der Einreise nach Deutschland zwingend zwischen den Quarantäneregelungen, deren Umsetzung dem jeweiligen Bundesland obliegt, und den Einreisebestimmungen, die die Bundespolizei im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit überprüft, zu unterscheiden. Bei Fragen zu den konkret geltenden Quarantänereglungen ist somit das entsprechende Land der richtige Ansprechpartner. PM