Erweiterte Quarantäne-Regelungen
Der Senat von Berlin hat heute in seiner Sitzung Änderungen der geltenden Eindämmungsmaßnahmenverordnung beschlossen.
Seit dem 3.4.2020 gilt eine Quarantäne-Regelung für Einreisende, die über den Luftweg Berlin erreichen. Diese Regelung wurde jetzt auf Personen erweitert, die auf dem Land- oder Seeweg nach Berlin einreisen.
Diese Personen sind laut geltender Verordnung verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung bzw. Haus oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig aufzuhalten. Sie sind außerdem verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihre Einreise auf den genannten Wegen hinzuweisen. Beim Auftreten von Krankheitssymptomen müssen sie das Gesundheitsamt unverzüglich darüber informieren. Den betroffenen Menschen ist es in dem genannten Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gelten laut Verordnung für Menschen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und
Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist.
Sie gilt auch nicht für Menschen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, die regelmäßig die Bundesgrenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen.
Ausgenommen von der Quarantäneregelung sind auch Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen.
Die Regelung gilt ferner nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen.
Bei Nichteinhalten der Quarantäne-Vorschrift kann ein Bußgeld in einer Höhe von bis zu 2500 Euro erhoben werden. Wenn das zuständige Gesundheitsamt nicht kontaktiert wird, drohen bis zu 2000 Euro Bußgeld; wenn die Gesundheitsämter nicht über auftretende Symptome informiert werden bis zu 3000 Euro.
Bei Verletzung der Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro erhoben werden.
Ein Beitrag von Edelgard Richter / Dela Press