Gut zu wissen-Arbeitsvertrag

Die heimlichen Fallen im Arbeitsvertrag

Achtung, hier heißt es aufpassen! Das sind die heimliche Fallen im Arbeitsvertrag. Ob es sich um Probezeit, Überstunden, Abmahnungen handelt, lesen Sie unbedingt immer das Kleingedruckte!

Tatsache ist, mit ihren Arbeitsverträgen sichern sich heute immer mehr Firmen und Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Notare usw. immer besser ab. Man will Mitarbeiter flexibler einsetzen, Überstunden keinesfalls bezahlen oder neue Kollegen einfach schneller wieder „an die frische Luft setzen.“

Folgende Fallen gibt es:

Die Probezeit-Falle

„Als Probezeit gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses“ – steht in vielen Arbeitsverträgen. Unterschreibt man das blauäugig, geht man nur ein befristetes Arbeitsverhältnis ein! Im Vertrag muss immer folgenden Satz beinhalten: ,,Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet“. Erst dann: „Die Probezeit  beträgt sechs Monate“.

Die Schrift-Falle
Man hat den Job. In drei Monaten kann man anfangen. Dann gibt es erst den Arbeitsvertrag. Klingt gut, jedoch: Mündliche Vereinbarungen, die man später nie beweisen kann, haben vor Gericht überhaupt keinen Bestand. Den alten Job sollten Sie also erst kündigen, wenn Sie den neuen Arbeitsvertrag tatsächlich unter Dach und Fach haben.

Die „Aufgaben-Falle“
Wer sich im Arbeitsvertrag sein Aufgabengebiet genau festschreiben lässt, läuft später nicht Gefahr, im Betrieb herumgereicht zu werden. Schöne Formulierungen wie ,,Frau XY wird als Sachbearbeiterin eingestellt…“ kann nämlich auch „Mädchen für alles“ bedeuten. Wer sich dann z. B. weigert, Kaffee für die Kollegen zu kochen, könnte Schwierigkeiten mit dem Chef (Stichwort „Arbeitsverweigerung“ bekommen.

Die Arbeitszeit-Falle
Viele Tarifverträge enthalten mittlerweile eine Wochenarbeitszeit von 38 bis 40 Stunden. Vollständig geregelt ist damit aber noch nicht alles. Wenn dann aus betrieblichen Gründen Überstunden angeordnet werden, gibt es dafür eventuell weder zusätzliches Geld noch einen Freizeitausgleich. Im Vertrag sollte deshalb genau beschrieben sein, wie eine Firma, ein Freiberufler Überstunden vergüten. Ein Passus wie: „Mehrarbeit kann abgegolten werden, wenn die betrieblichen Belange es zulassen“, ist zu allgemein. Dieser Satz besagt nichts Konkretes.

Die Abmahnungs-Falle
Es kann durchaus sein, ein bestimmte Kollege (Frau X und Herr Y) z. B. wegen mehrfacher Unpünktlichkeit abgemahnt werden aber trotzdem ihren Job behalten. Kommen Sie jetzt nicht auf die Idee, morgens öfter auszuschlafen. Denn man kann aus diesem Grund auch schon nach der ersten Abmahnung seinen Job verlieren. Und zwar, wenn der Rüffel folgenden Zusatz enthält: „Bei Wiederholung dieses Fehlverhaltens wird dem Arbeitnehmer gekündigt.“ Was für Frau X gilt, muss nicht für den newcomer gelten.


Wenn Ihnen ein Vertrag „spanisch“ vorkommen sollte, erbitten Sie Bedenkzeit und lassen den Vertrag überprüfen (Anwalt, Gewerkschaft). Scheuen Sie nicht diese geringen Zeit- und Geldkosten. Ein späterer Prozess vor dem Arbeitsgericht ist bedeutend teurer. Weigert man sich, Ihnen den Vertag für einen Tag zu überlassen, wissen Sie , warum die Gegenseite so verfährt. gm