Achtung, hier heißt es aufpassen!

Das sind die heimliche Fallen im Arbeitsvertrag
Ob es sich um Probezeit, Überstunden, Abmahnungen handelt, lesen Sie unbedingt
immer das Kleingedruckte!

Tatsache ist, mit ihren Arbeitsverträgen sichern sich heute immer mehr Firmen und Freiberufler wie
Ärzte, Architekten, Notare usw. immer besser ab. Man will Mitarbeiter flexibler einsetzen,
Überstunden keinesfalls bezahlen oder neue Kollegen einfach schneller wieder „an die frische
Luft setzen.“

Folgende Fallen gibt es:

Die Probezeit-Falle
„Als Probezeit gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses“ – steht in vielen Arbeitsverträgen.
Unterschreibt man das blauäugig, geht man nur ein befristetes Arbeitsverhältnis ein! Im Vertrag muss
immer folgenden Satz beinhalten: ,,Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet“. Erst dann: „Die Probezeit
beträgt sechs Monate“.

Die Schrift-Falle
Man hat den Job. In drei Monaten kann man anfangen. Dann gibt es erst den Arbeitsvertrag. Klingt gut,
jedoch: Mündliche Vereinbarungen, die man später nie beweisen kann, haben vor Gericht überhaupt
keinen Bestand. Den alten Job sollten Sie also erst kündigen, wenn Sie den neuen Arbeitsvertrag tatsächlich
unter Dach und Fach haben.

Die „Aufgaben-Falle“
Wer sich im Arbeitsvertrag sein Aufgabengebiet genau festschreiben lässt, läuft später nicht Gefahr,
im Betrieb herumgereicht zu werden. Schöne Formulierungen wie ,,Frau XY wird als Sachbearbeiterin
eingestellt…“ kann nämlich auch „Mädchen für alles“ bedeuten. Wer sich dann z. B. weigert, Kaffee
für die Kollegen zu kochen, könnte Schwierigkeiten mit dem Chef (Stichwort „Arbeitsverweigerung“
bekommen.

Die Arbeitszeit-Falle
Viele Tarifverträge enthalten mittlerweile eine Wochenarbeitszeit von 38 bis 40 Stunden. Vollständig
geregelt ist damit aber noch nicht alles. Wenn dann aus betrieblichen Gründen Überstunden angeordnet
werden, gibt es dafür eventuell weder zusätzliches Geld noch einen Freizeitausgleich. Im Vertrag sollte
deshalb genau beschrieben sein, wie eine Firma, ein Freiberufler Überstunden vergüten. Ein Passus wie:
„Mehrarbeit kann abgegolten werden, wenn die betrieblichen Belange es zulassen“, ist zu allgemein.
Dieser Satz besagt nichts Konkretes.

Die Abmahnungs-Falle
Es kann durchaus sein, ein bestimmte Kollege (Frau X und Herr Y) z. B. wegen mehrfacher Unpünktlichkeit
abgemahnt werden aber trotzdem ihren Job behalten. Kommen Sie jetzt nicht auf die Idee, morgens öfter
auszuschlafen. Denn man kann aus diesem Grund auch schon nach der ersten Abmahnung seinen Job verlieren.
Und zwar, wenn der Rüffel folgenden Zusatz enthält: „Bei Wiederholung dieses Fehlverhaltens wird dem
Arbeitnehmer gekündigt.“ Was für Frau X gilt, muss nicht für den newcomer gelten.

Wenn Ihnen ein Vertrag „spanisch“ vorkommen sollte, erbitten Sie Bedenkzeit und lassen den Vertrag
überprüfen (Anwalt, Gewerkschaft). Scheuen Sie nicht diese geringen Zeit- und Geldkosten. Ein späterer
Prozess vor dem Arbeitsgericht ist bedeutend teurer. Weigert man sich, Ihnen den Vertag für einen Tag
zu überlassen, wissen Sie , warum die Gegenseite so verfährt.