Bußgeld für illegale Müllentsorgung

Müllsäcke im Wald, Gewerbeabfall in der Natur: Sich häufende Medienberichte sowie Meldungen an die Behörden bezeugen wilde Ablagerungen größerer Mengen auch gewerblicher Abfälle in Brandenburgs Landschaft. Mit dem heute in Kraft tretenden aktualisierten Bußgeldkatalog des Umweltministeriums können Verstöße gegen die durch das Abfall- und Immissionsschutzrecht geschützten Umweltgüter konsequent verfolgt werden. Dazu gehört vor allem das unzulässige Entsorgen von Müll.

Umweltminister Axel Vogel. „Die Anhebung der Bußgelder auf eine zeitgemäße Höhe war überfällig. Wenn fehlgeleitete Zeitgenossen auf unser aller Kosten den öffentlichen Raum wie unsere Parkanlagen oder die Wälder als Einladung zum Müllabladen und zur Naturzerstörung missdeuten, dann müssen die Konsequenzen auch spürbar sein. Zumal insbesondere beim illegalen Abladen von Haushaltsgeräten oder Bauschutt auch giftige Stoffe in die Umwelt und das Trinkwasser gelangen können.“

Der Geschäftsführer des Landkreistages Brandenburg e.V., Paul-Peter Humpert, begrüßt die Neuregelung. „Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden durch die ansteigenden Mengen illegaler Abfälle stark belastet. Die Erhöhung der Bußgelder ist ein Signal, dass das Ablagern von Abfällen, dort wo sie nicht hingehören, kein Kavaliersdelikt ist.“

Gleichzeitig zollt der Brandenburger Umweltminister den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern hohe Anerkennung. Während der Corona-Eindämmungsmaßnahmen hätten Müllwerkerinnen und -werker bei den Städten, Landkreisen und Zweckverbänden unermüdlich die stark gestiegenen Mengen an Haushaltsabfällen abgeholt.

Axel Vogel: „Ziel muss es sein, Müll zu vermeiden oder zumindest die Wertstoffe vom Restmüll zu trennen, so dass diese recycelt werden können. Selbst wenn Wertstoffhöfe in solchen Ausnahmesituationen nur eingeschränkt öffnen können, ist dies kein Grund, Müll wild zu entsorgen. Denn es ist nicht schwer, Abfälle sachgerecht zu entsorgen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind bestrebt, auch angesichts der Corona-Eindämmungsmaßnahmen die drastisch gestiegenen Mengen an Haushaltsabfällen weiter abzuholen sowie Sonderleistungen wie für Sperrmüll und gefährliche Abfälle mit ihren beschränkten Kapazitäten weiter aufrecht zu erhalten.“ Schließlich müssten alle Gebührenzahler für die Kosten dieser illegalen Entsorgungen über ihre Abfallgebühren aufkommen. Zu den in jüngster Zeit vermehrt beobachteten wild entsorgten Gegenständen gehören nicht nur Plastiktüten oder -flaschen, sondern auch Gartenabfälle, Kühlschränke oder Bauabfälle. Sie ziehen hohe Personal- und Kostenaufwendungen bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgern, aber auch bei Forst-, Straßen- und Wasserbehörden nach sich. Allein im Jahr 2018 verzeichneten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 5.527 Tonnen herrenlose Abfälle, die von ihnen – und auf Kosten der Gesamtheit aller Gebührenzahler – entsorgt werden mussten. Außerdem kann wilder Müll Boden, Grundwasser und Tiere beeinträchtigen bzw. schaden. Solchen Verstößen soll mit erhöhten Bußgeldern entgegengewirkt werden. In den Jahren 2015 bis 2018 haben sich diese Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von 1,7 Millionen Euro auf knapp 2 Millionen Euro erhöht.

Das Umweltministerium mahnt in diesem Zusammenhang zur Vorsicht ist auch bei Abbrucharbeiten zu Dumpingpreisen – dies geschieht häufig auf Kosten legaler Abfallentsorgungswege. Wenn für die Entrümpelung und bei Abbruchvorhaben Spezialisten einbezogen werden, sollten sich Bürgerinnen und Bürger zur Sicherheit einen Entsorgungsbeleg geben lassen.

 Der Bußgeldkatalog enthält jeweils einen Bußgeldrahmen. Für Regelfälle kann ein Bußgeld im mittleren Bereich angesetzt werden, Ober- und Untergrenze der Spannen erlauben es, Einzelfallumstände zu berücksichtigen, wie das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung.

 Einige Beispiele illustrieren den erhöhten Bußgeldrahmen für illegale Abfallentsorgungen:

–     Für die unerlaubte Entsorgung von über 5 m3 Bau- und Abbruchabfällen wird der mittlere Wert des Bußgelds vervierfacht und beträgt 5.500 Euro, die Obergrenze des Bußgeldrahmens wird auf bis zu 10.000 Euro angehoben.

–     Beim illegalem Ablagern Elektrogeräten wie Waschmaschinen wird der mittlere Wert des Bußgelds auf 4.000 Euro angehoben und damit mehr als verzehnfacht, der obere Wert des Bußgeldrahmens liegt sogar bei bis zu 8.000 Euro.

 Der erhöhte Bußgeldrahmen verdeutlicht neben der Schwere der Delikte, dass sich illegales Abfallentsorgen nicht lohnt: Neben den Entsorgungskosten müssen die Betreffenden dann auch noch hohe Bußgelder bezahlen.

Ein Beitrag von Edelgard Richter / Dela Press