Digitales Erbe regeln
Der Digitalvverband Bitkom berichtete aufgrund einer
repräsentativen Umfrage: „Das Haus bekommt der Ehepartner, das
Barvermögen die Kinder, das Kaffeeservice geht an die Nachbarin: Was mit den
eigenen Besitztümern nach dem Tod passieren soll, regeln viele Menschen noch zu
Lebzeiten in einem Testament. Anders ist es jedoch mit dem digitalen Erbe, also
mit den Hinterlassenschaften in sozialen Netzwerken und Login-Daten zu
Smartphones und Laptops, zu Profilen bei Facebook oder Instagram, zum
Cloud-Speicher oder zu kostenpflichtigen Online-Diensten wie Netflix, Spotify
und Co.: Nur 13 Prozent der Internetnutzer haben ihren digitalen Nachlass
vollständig geregelt. Weitere 18 Prozent haben sich zumindest teilweise darum
gekümmert. 65 Prozent geben jedoch an, für den Fall ihres Todes in diesem
Bereich nicht vorgesorgt zu haben. Immerhin: Das Problembewusstsein steigt.
2017 waren es noch 80 Prozent, die sich nicht um ihren digitalen Nachlass
gekümmert haben“.
„Jeder Internetnutzer sollte sich frühzeitig mit seinem
digitalen Nachlass beschäftigen“, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr.
Bernhard Rohleder. „Und es sollte dafür gesorgt werden, dass kostenpflichtige
Dienste schnell und unkompliziert gekündigt werden können.“ Seit einem Urteil
des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018 gehen auch Verträge etwa mit
Kommunikationsprovidern oder sozialen Netzwerken auf die Erben über, sofern zu
Lebzeiten nichts anderes bestimmt wurde. Doch dazu müssen die Erben erst einmal
wissen, welche Verträge und Profile überhaupt bestehen. „Für viele Menschen
handelt es sich hier um weitgehend unbekanntes Terrain. Dabei wird das Thema in
den kommenden Jahren noch an Bedeutung gewinnen.“
71 Prozent derjenigen, die ihren digitalen Nachlass
teilweise oder vollständig geregelt haben, haben bei einem Familienangehörigen
oder einer Vertrauensperson die Zugangsdaten zu Geräten und Online-Diensten
hinterlegt. 54 Prozent haben eine Vollmacht gegenüber dem Internetdienstleister
bzw. der Online-Plattform ausgestellt, jeder Vierte (25 Prozent) hat
testamentarisch vorgesorgt. 16 Prozent haben einen externen Anbieter damit
beauftragt, im Falle ihres Todes ihre Online-Konten zu löschen. Ein Großteil
aller Internetnutzer (64 Prozent) würde allerdings bevorzugen, wenn es
gesetzliche Regelungen zum digitalen Nachlass gäbe. 6 von 10 Befragten (60
Prozent) gaben an, sie würden sich zwar gern darum kümmern, allerdings hätten
sie zu wenige Informationen. Mehr als jeder Zweite (55 Prozent) ist sich
außerdem darüber im Klaren, dass der Umgang mit dem digitalen Nachlass für die
Angehörigen eine hohe emotionale Belastung darstellt. „Auch das ist ein guter
Grund, rechtzeitig vorzusorgen. Ist das digitale Erbe nicht geregelt, beginnt
für die Hinterbliebenen nach dem Tod die Suche nach Benutzernamen, Passwörtern
oder PINs. Der Familie diesen Stress zu ersparen, sollte eine weitere
Motivation sein, hier frühzeitig aktiv zu werden“, betonte Rohleder.
Jeder dritte Internetnutzer (36 Prozent) möchte, dass
seine Profile in sozialen Netzwerken auch nach seinem Tod bestehen bleiben.
Jeder Vierte (27 Prozent) findet das Thema unangenehm und setzt sich ungern
damit auseinander. 23 Prozent halten es für unwichtig.
Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts
anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des
Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien.
Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet dies auch den
Zugang zu Accounts etwa in sozialen Medien. Damit dürfen die Erben die dort
gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung,
ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre
haben, zu Lebzeiten treffen. Ein Notar oder Nachlassverwalter kann unter
Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw.
konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen
Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins
Grab nehmen möchte.
Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern
treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein – auch, wenn es sich um
kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo. Gegenüber E-Mail-
und Cloud-Anbietern haben Erben in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der
Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die
Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis
gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu
Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff
auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche
Dienste beim Notar hinterlegen.
Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen
Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des
Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde.
Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu
bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf
Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des
Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt
nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen
„Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und
Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei
beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der
Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt.
Ein Beitrag für Medieninfo Berlin von Edelgard Richter / Dela Press.