Gericht bestätigt Berliner verkaufsoffene Sonntage im ersten Halbjahr 2018

Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg (OVG BE BB) vom heutigen Tag wurde die rechtmäßige Zulassung der verkaufsoffenen Sonntage im ersten Halbjahr durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales bestätigt.

Nach § 6 Abs. 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes werden im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr durch Allgemeinverfügung festgelegt. Der 1. Senat sieht in der Allgemeinverfügung zur berlinweiten Ladenöffnung am 28.01.2018, am 18.02.2018 und am 11.03.2018 keine rechtlichen Bedenken.

Foto: Günter Meißner

Nach Ansicht des Gerichtes hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales das öffentliche Interesse ausreichend begründet. Es hat vielmehr bestätigt, dass die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen zur Ladenöffnung umfassend berücksichtigt worden sind und die restriktiven Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf das Berliner Ladenöffnungsgesetz nicht anwendbar sind.

Abweichend vom Verwaltungsgericht Berlin sieht das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 01.12.2009 als allein maßgeblich für die Auslegung und Anwendung des Begriffs „öffentliches Interesse“ aus § 6 Abs. 1 S. 1 BerlLadÖffG. Das BVerfG hat nämlich die Rechtsgrundlage zur Festlegung verkaufsoffener Sonntage in Berlin bei verfassungskonformer Auslegung für mit der Verfassung vereinbar erklärt. Den dabei geäußerten Bedenken ist der Berliner Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz vom 13.10.2010 begegnet. Das OVG sieht daher keinen Raum für eine Verschärfung der Anforderungen aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen. Auch kann die zu abweichendem Landesrecht ergangene sogenannte „Anlassrechtsprechung“ nicht auf die Berliner Rechtslage übertragen werden.

Auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse hat das OVG aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Festlegung der verkaufsoffenen Sonntage und des ersten Termins für eine Sonntagsöffnung angenommen. Da eine rechtzeitige Entscheidung in der Hauptsache praktisch ausgeschlossen ist, liefe § 6 Abs. 1 S. 1 BerlLadÖffG nämlich anderenfalls leer.

Der Beschluss zum Eilantrag ist unanfechtbar. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zur Hauptsache steht aus.

In Anbetracht des aktuellen OVG-Beschlusses wird die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales – wie auch in den letzten Jahren – die Sozialpartner zu gemeinsamen Gesprächen zur Findung von Ladenöffnungsterminen für das zweite Halbjahr 2018 einladen.

PM

Foto: Günter Meißner