Neuregelung beim Teilzeitgesetz

„Die vom Bundesarbeitsministerium vorgeschlagenen Veränderungen des Teilzeitgesetzes lehnen wir ab. Sie sind in weiten Teilen weltfremd, gehen an der betrieblichen Realität in Bauunternehmen vorbei und führen zu weiteren bürokratischen Lasten. Das können wir Unternehmern nicht mehr zumuten.“ Mit diesen Worten kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa, den aktuellen Referentenentwurf zur Änderung des Teilzeitrechts.

Der Entwurf sieht vor, dass der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, dass der Arbeitsplatz nicht frei oder kein Vollzeitarbeitsplatz ist oder dass der Arbeitnehmer dafür ungeeignet ist, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verlängern möchte. „Während Arbeitnehmer die Möglichkeit bekommen, ihre Arbeitszeit nach eigenen Wünschen zu gestalten, wird der Arbeitgeber unter einen permanenten Rechtfertigungszwang gesetzt, warum gewünschte Veränderungen im Betrieb nicht umgesetzt werden können. Das mag für eine große Behörde ein normaler Vorgang sein, nicht jedoch für einen mittelständischen Arbeitgeber, der auf diese Art und Weise mit noch mehr Bürokratie belastet wird“, erklärte Pakleppa.

Die vorgesehene Einführung einer befristeten Teilzeit ist angesichts des vorhandenen Fachkräftemangels fatal. Denn einem Bauunternehmen wird es in der Regel nicht gelingen, bei einer nur geringfügig befristeten Verringerung der Wochenarbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters die dadurch neu entstandene befristete Teilzeitstelle – unter Umständen auf Minijob-Niveau – befristet neu zu besetzen.

Pakleppa führte folgendes Beispiel an: Reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden, müsste der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsplatz für 10 Stunden pro Woche anbieten, was angesichts des Fachkräftemangels aussichtslos ist. „Derartige Arbeitsplätze sind vollkommen unattraktiv. Entweder werden die verbliebenen Kollegen mehr arbeiten müssen oder das Unternehmen wird seine Bautätigkeit einschränken müssen.“

An den Bedürfnissen der Realität und Praxis in der Bauwirtschaft vorbei geht auch die geplante Beschränkung der Arbeit auf Abruf. Danach darf der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren zusätzlichen Arbeit künftig nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bauunternehmen werden aber oft bei Not- und Katastrophenfällen um Hilfe gebeten, z.B. bei der Absicherung von Bombenentschärfungen oder Kanalbrüchen, bei denen kurzfristig Mitarbeiter auf Abruf eingesetzt werden müssen, um den Notfall zu beheben. Das Arbeitszeitgesetz sieht hierfür bereits Regelungen und Regulierungen vor. „Eine weitere Deckelung der Dauer des Arbeitseinsatzes durch die geplanten Neuregelungen für Arbeit auf Abruf sind unnötig und angesichts der zu bewältigenden Notsituationen vollkommen unangemessen,“ erklärte Pakleppa abschließend.

Ein Beitrag für Medieninfo Berlin von Edelgard Richter / Dela Press.