Abfallverzeichnis geändert

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) begrüßte die vom Bundeskabinett beschlossene POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung zu HBCD-haltigen Abfällen. ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa sagte: „Damit ist eine einheitliche und praktikable Regelung für die Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen sichergestellt“.

Felix Pakleppa Foto: ZDB

Seit der Ende 2016 vorgenommenen Einstufung von HBCD-haltigen Dämmplatten als gefährlicher Abfall und den damit aufgetretenen Entsorgungsengpässen hatte sich der ZDB für eine Rücknahme dieser Einstufung, die deutlich über das vom EU-Abfallrecht geforderte Maß hinausging, eingesetzt. Dem trug die Bundesregierung zunächst mit einer Änderungsverordnung zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) „Moratoriums“) Rechnung, die bis Ende 2017 befristet war. Durch die nunmehr verabschiedete POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung ist eine dauerhafte Entsorgungslösung für HBCD-haltige Dämmplatten sichergestellt.

 

Das im Rahmen der Verordnung vorgesehene Sammelentsorgungsnachweisverfahren können Betriebe, die HBCD-haltige Dämmstoffe zurückbauen, mit Hilfe eines Übernahmescheins vom Entsorger führen. Damit hält sich für die Betriebe des Bau- und Ausbaugewerbes der bürokratische Aufwand in Grenzen; die vom Gesetzgeber geforderte gesicherte Entsorgung und Ausschleusung dieser Abfälle ist gewährleistet.

 

Allerdings führt die nun geforderte getrennte Sammlung der HBCD-haltigen Dämmplatten, die dann zur Verbrennung wieder mit dem Hausmüll vermischt werden, zu höheren Kosten. Damit wird die Entsorgung insgesamt für Investoren und Verbraucher teurer. „Hier stellt sich die Frage nach dem Mehrwert der künftigen Regelung. Immerhin wurden jahrzehntelang HBCD-haltige Abfälle ohne getrennte Sammlung umweltgerecht in Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt“, so Pakleppa aschließend. Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

 

Ein Beitrag für Medieninfo Berlin von Edelgard Richter / Dela Press.