Lieferservice Flink darf Kunden keine Lagergebühr berechnen
Verbraucherzentrale Hamburg klagt erfolgreich auf Unterlassung : Das Landgericht Berlin II (Az.: 52 O 157/23) hat es dem Lieferservice Flink untersagt, Kundinnen und Kunden für ihren getätigten Einkauf eine Lagergebühr zu berechnen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte das Unternehmen verklagt, da es die Abgabe einer von den Verbraucherschützern eingeforderten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Flink hat Berufung
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